AGB

AGB – H. Sigrist & Partner AG

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Änderungen dieser Bedingungen, Zusicherungen und Nebenabreden sind für H. Sigrist & Partner AG (nachstehend S&P genannt) nur verbindlich, wenn sie von S&P schriftlich bestätigt wurden. Mit dem Erteilen einer Bestellung anerkennt der Besteller die S&P– AGB.

2. Angebote

Alle Angebote und Kostenvoranschläge von S&P sind freibleibend und unverbindlich.

3. Preise und Zahlungen

Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise bzw. bei Reparaturen der zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags gültige Ansatz. S&P behält sich Preisanpassungen und Änderungen der Rabattsätze infolge Änderung der Marktverhältnisse vor. Die Zahlung hat nach Vereinbarung bzw. nach den auf der Rechnung aufgedruckten Konditionen zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels bleibt die Berechnung von Spesen und Verzugszinsen vorbehalten.

4. Technische Beratung und Daten

Jedwede technische Beratung, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren angeboten oder gegeben wird, ist eine kostenlose Gefälligkeit dem Käufer gegenüber, und S&P hat keinerlei Verantwortung bzw. übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt oder die Anwendung einer derartigen Beratung. Der Käufer darf erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers technische Daten, die im S&P zur Verfügung gestellt oder offengelegt hat, verwenden, vervielfältigen oder offenlegen. Davon ausgenommen sind der Auf- und Einbau, der Betrieb und die Wartung der vom Käufer erworbenen Ware. Informationen und Aussagen zu RoHS und REACH Kompatibilität basieren ausschliesslich auf den Angaben der Hersteller.

 5. Lieferung, Porto, Verpackung

Die Sendungen reisen auf Rechnung des Empfängers, die Versicherung für den Transport wird separat verrechnet. Die Art des Versandes erfolgt aufgrund von Grösse und Gewicht der Verpackung per Post, LKW oder Bahn. Porto, Gebühren für Transport sowie Verpackung werden dem Käufer anteilsmäßig verrechnet. Expressgebühren werden zusätzlich verrechnet. Der Mindestbestellwert pro Faktura beträgt CHF 50. Für Warenlieferungen unter diesem Wert wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 20.- erhoben. Teillieferungen sind zulässig. Die angegebenen Lieferfristen gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse. Insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungs-beschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Liefer-verzug eines Lieferanten, Massnahmen oder Verfügungen von Behörden und ähnliche unvorhergesehene Ereignisse entbinden S&P von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist. Terminüberschreitungen geben dem Käufer keinen Grund zu Vertragsrücktritt oder Schadenersatzansprüchen. S&P ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn in der finanziellen Lage des Käufers bis zum Liefertag eine Verschlechterung eingetreten ist, die eine fristgerechte oder vollständige Erfüllung seiner Zahlungspflicht nach den S&P zur Kenntnis gelangten Umständen nicht erwarten lässt.

6. Bestimmungen für Installationen von Maschinen und Anlagen

Der Käufer ist alleine verantwortlich für alle bauseitigen Installationen und Anschlüsse (z.B. von Wasser, Druckluft, Elektrizität usw.), die für den Betrieb der von uns gelieferten Produkte nötig sind. Sofern im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, ist die Installation oder das Aufstellen der von uns gelieferten Produkte sowie deren Inbetriebnahme oder die Überwachung einer Inbetriebnahme im Vertragsumfang nicht inbegriffen. Falls vertragsmässig eine Installation vereinbart wird, liegt es in der Verantwortung des Käufers, uns rechtzeitig über die vorherrschenden bauseitigen Bedingungen wie z.B. physikalische Voraussetzungen, Installationsmöglichkeiten, Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten, Zufahrts-möglichkeiten, usw. in Kenntnis zu setzen. Der Käufer muss, sicherstellen, dass die Installationsarbeiten während der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden können. Falls wegen zeitlicher Unterbrüche oder Verspätungen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, zusätzliche Kosten entstehen, so werden diese dem Käufer in Rechnung gestellt.

7. Auf- und Einbau

Der Käufer ist für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb der hiermit verkauften Waren allein verantwortlich, einschliesslich und uneingeschränkt des Einholens aller Genehmigungen, Lizenzen oder Zertifikate, die für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb und Vertreib dieser Waren erforderlich sind.

8. Software

Die Computersoftware, gegebenenfalls von S&P an den Käufer zu liefern ist, wird gemäss einem separaten Lizenzvertrag oder anderen Regelungen von dem Inhaber der Software oder von Dritten direkt an den Käufer im Rahmen einer Lizenz bereitgestellt. Der Käufer bestätigt den Empfang eines separaten Vertrages, in dem die Lizenz für die an den Käufergelieferte Software erteilt wird. Der Käufer erkennt an, dass S&P keine Partei zu einer solchen Lizenz über die Bereitstellung von Software darstellt. Der Käufer ist damit einverstanden, sich bei Forderungen aufgrund einer Wartung oder Unterstützung oder von Verletzungen oder Gewährleistungen im Zusammenhang mit Software, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Verfügung gestellt wurde, direkt an den Lizenzgeber zu wenden.

9. Änderungen

Allfällige Sonderarbeiten oder Änderungen am Produkt oder dessen Installation werden, falls diese vertragsmässig nicht ausdrücklich erwähnt wurden, separat in Rechnung gestellt und nur ausgeführt, sofern wir dazu bereit sind und dies produktionstechnisch möglich ist.

10. Mängelrügen und Beanstandungen

Mängelrügen äusserlicher Art werden nur innerhalb von acht Tagen nach Eingang unserer Sendung berücksichtigt. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen sind innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich mitzuteilen.

11. Gewährleistung, Garantie

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate. Für Handelswaren gewährleistet S&P die von ihren Lieferanten zugesicherten Eigenschaften im Sinne der Angaben und Empfehlungen in der jüngsten Ausgabe des S&P-Kataloges, oder der S&P-Prospekte. Sofern die gelieferten Produkte mit Herstellungs- oder Materialfehlern behaftet sind, die den Wert oder die Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen, wird S&P den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz beheben. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Wenn S&P zu Konstruktion und/oder Montage Stellung nimmt, stützt S&P sich auf die Angaben des Auftraggebers bzw. Handelspartners. S&P-Angaben beruhen auf theoretischen Überlegungen und Berechnungen oder auf Versuchs- bzw. Messergebnissen, welche in der S&P-Versuchswerkstätte, in der Praxis oder bei Lieferanten erarbeitet wurden. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemässe Behandlung oder äussere Gewaltanwendung.

12. Umtausch / Rücknahme

Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit S&P möglich. Die dadurch entstehenden Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Die Ware muss in einem wiederverkäuflichen Zustand und in ganzen Verpackungseinheiten sein und dem aktuellen technischen Stand entsprechen. S&P behält sich vor, allfällige Kosten für Kontrolle, Reinigung und Wiedereinlagerung dem Kunden in Rechnung zu stellen. In jedem Fall wird dem Kunden aber höchstens 50% des fakturierten Wertes als Warengutschrift gutgeschrieben.

13. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von S&P. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehalts-ware ist nicht gestattet. Der Käufer muss S&P die Kosten zurückerstatten, die S&P bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche erwachsen.

14. Haftung

Unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung von Eigenschaften haftet S&P nur, wenn S&P bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesagt hat. Ausdrücklich ausgeschlossen sind sämtliche Schadenersatzansprüche für direkte und indirekte Folgeschäden, es sei denn, dass S&P Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Für von S&P gelieferte Fremdprodukte haftet S&P grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem Vorlieferanten von S&P die Gewähr für ihre Produkte S&P gegenüber übernehmen und erfüllen.

15. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung

Für von S&P an Kunden, Lieferanten oder Drittfirmen bereitgestellte Formen, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde oder Lieferant darf sie nur in der mit H. Sigrist & Partner AG vereinbarten Weise nutzen. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen die Vertragsgegenstände weder von Kunden, Lieferanten oder Drittfirmen selbst produziert, noch durch andere Hersteller kopiert werden.
Sofern wir Erzeugnisse aufgrund vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet unser Kunde dafür, dass durch die Herstellung und oder Lieferung dieser Erzeugnisse gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Im Verletzungsfall ist er für alle daraus resultierenden Schäden direkt haftbar. Aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes, nicht offenkundiges Wissen, hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

16. Patente, Verletzungen

S&P nimmt keinerlei Zusicherung vor, dass an den Käufer veräusserte Waren frei sind von rechtmässigen Ansprüchen Dritter aufgrund eines Verstosses oder einer Verletzung eines Patents oder Warenzeichens oder Ähnlichem, und sie lehnt jede Gewährleistung und Haftung im Fall einer Verletzung im Zusammenhang mit den Waren ab. Der Käufer erkennt diesen Haftungsausschluss an. Der Käufer hat vielmehr selbst dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm in den jeweiligen Ländern vertriebenen Produkte keine Rechte Dritter verletzen. Der Käufer ist damit einverstanden, sich im Fall einer Forderung aufgrund einer Verletzung nur an den Hersteller oder Lizenzgeber der Ware zu wenden. Darüber hinaus ist der Käufer damit einverstanden, S&P gegen Beträge, Kosten, Aufwendungen und Anwaltshonorare zu schützen, ihn zu verteidigen und schadlos zu halten, die S&P dem Verkäufer als Folge einer Forderung, eines Klagegrundes oder Urteils entstehen, bzw. die er zahlen muss, die sich aus der Verwendung, Änderungen oder Verbesserung der Waren ergeben, die der Käufer erworben hat, es sei denn eine derartige Verwendung, Änderung oder Verbesserung wurde von den Herstellern oder Lizenzgeber der Waren schriftlich genehmigt.

17. Erfüllungsort und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Matzingen TG. Es gilt schweizerisches Recht.

 

P. Bienwald 
Geschäftsleitung
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